Angebots- und Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

softTRADE GmbH
Stand April 2023

§ 1 Geltung der Bedingungen, Vertragsinhalt, Angebote

1. Für alle Lieferungen und Leistungen von softTRADE GmbH sowie für vorvertragliche geschäftliche Kontakte gelten, soweit der Auftraggeber Unternehmer (§ 14 BGB) ist, ausschließlich die Angebots- und Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) von softTRADE GmbH in ihrer jeweils geltenden Fassung, es sei denn, die Vertragspartner vereinbaren schriftlich etwas anderes. Vertragsbedingungen des Auftraggebers werden nicht Vertragsinhalt, auch wenn softTRADE GmbH ihnen nicht ausdrücklich widerspricht. Unseren Angeboten liegen derzeit gültige Einstandkosten und Umrechnungssätze zu Grunde und sind bis zur Auftragserteilung durch den Auftraggeber und unserer Bestätigung freibleibend. Insbesondere behalten wir uns vor, eine Anpassung aufgrund von Steigerungen von nicht beeinflussbaren Faktoren (z.B. Programmbezugskosten, Hardware, Änderung von Liefer- oder Zahlungskonditionen) vorzunehmen.

2. Maßgebend für den Inhalt, den Umfang und die Beschaffenheit der Lieferungen und Leistungen ist ein beiderseits unterzeichneter Vertrag oder, bei Fehlen eines solchen, der Inhalt des vom Auftraggeber beauftragten Angebots von softTRADE GmbH. Der Funktionsumfang von zu liefernder Standardsoftware und/oder Hardware ergibt sich aus den jeweiligen Produktbeschreibungen und/oder Benutzerhandbüchern der Hersteller.

3. Anforderungen des Auftraggebers an die Leistungen von softTRADE GmbH gibt der Auftraggeber schriftlich vor (z. B. Anforderungsbeschreibung, Pflichtenheft). Die Umsetzung der Anforderungen muss schriftlich vereinbart oder von softTRADE GmbH schriftlich bestätigt sein. Der Auftraggeber kann stattdessen softTRADE GmbH beauftragen, ein Realisierungskonzept, in dem die Anforderungen an die Software gemeinsam ermittelt und festgestellt werden, zu erstellen. Hierfür gilt § 5 Abs. 2.

4. Darstellungen in Testprogrammen, Produkt- und Projektbeschreibungen stellen keine Garantien dar, sondern sind Leistungsbeschreibungen. Die Erteilung einer Garantie bedarf der ausdrücklichen schriftlichen Bestätigung von softTRADE GmbH.

5. Ist Vertragsgegenstand die Überlassung von Software, erhält der Auftraggeber diese bestehend aus dem Maschinenprogramm und einer Benutzungsanleitung, die elektronisch zur Verfügung gestellt wird. Für Individualsoftware und Anpassungen an Standardsoftware erhält der Auftraggeber jedoch nur dann eine Benutzungsanleitung, wenn dies ausdrücklich vertraglich vereinbart ist. Ein Anspruch auf Herausgabe der Programmquellen und der Entwicklungsdokumentation besteht nicht.

6. softTRADE GmbH ist berechtigt, Dritte als Erfüllungsgehilfen für die Erbringung der vereinbarten Leistung einzusetzen.

§ 2 Urheber- und Nutzungsrechte an Software

1. Die von softTRADE GmbH gelieferte Software (Programm und Benutzungsanleitung) ist urheberrechtlich geschützt. softTRADE GmbH verfügt über die notwendigen Nutzungsrechte, um dem Auftraggeber die vertraglich vereinbarten Nutzungsrechte an der Software einzuräumen und um diese bei dem Auftraggeber einzuführen. Die in diesen Nutzungsregeln eingeräumten Befugnisse beziehen sich auch auf urheberrechtsschutzfähige Anpassungen oder Individualsoftware, die softTRADE GmbH für den Auftraggeber erbracht hat.

2. Der Auftraggeber erhält aufschiebend bedingt mit der Bezahlung der hierfür vereinbarten Vergütung die nicht ausschließlichen Befugnisse, die er benötigt, um die Software nach Maßgabe der bestimmungsgemäßen Nutzung indem im Softwareüberlassungsvertrag (oder Auftrag) genannten Geschäftsbetrieb für eigene Zwecke wie in der Benutzungsanleitung und in diesen Bedingungen beschrieben zu nutzen. Der Auftraggeber erhält vor der vollständigen Bezahlung der vereinbarten Vergütung die Software mit einer vorläufigen, zeitlich befristeten Lizenz (sog. Prüflizenz).

a) Der Auftraggeber darf die Programme entsprechend der jeweiligen vertraglichen Vereinbarung mit softTRADE GmbH auf einem Rechner (Einzelplatzlizenz) oder in einem lokalen Netzwerk nutzen. Im Falle einer Netzwerklizenz ist der Umfang der zulässigen Nutzer vertraglich mit softTRADE GmbH zu vereinbaren. Will der Auftraggeber darüber hinaus die Software nicht nur in dem im Softwareüberlassungsvertrag (oder Auftrag) genannten Geschäftsbetrieb nutzen, so muss der Auftraggeber hierfür eigene Nutzungsrechte erwerben.

b) Der Auftraggeber darf nur zu Sicherungszwecken eine weitere Kopie der Programme anfertigen. Soweit möglich, sind Sicherungskopien mit dem Urheberrechtsvermerk des Originals zu versehen. Nicht mehr benötigte Kopien sind zu löschen oder zu vernichten. Die Benutzungsanleitung darf nicht kopiert werden. Andere Nutzungsarten der Programme sind untersagt, insbesondere die Übersetzung, die Bearbeitung, das Arrangement und andere Umarbeitungen der Software; die gesetzlichen Rechte des Auftraggebers gemäß § 69 d UrhG bleiben unberührt.

c) Die Dekompilierung der Programme zur Herstellung der Interoperabilität der Software mit anderen Programmen ist nur im Rahmen der Vorschriften des Urheberrechtsgesetzes zulässig und wenn der Hersteller der Software (bei Büroware die Firma SoftENGINE) trotz schriftlicher Anfrage des Auftraggebers die hierzu notwendigen Informationen und Unterlagen nicht binnen angemessener Frist und gegen angemessene Vergütung zur Verfügung stellt.

d) Die Vermietung, die Verleihung, die Verbreitung in jeglicher Art und Weise sowie der Rechenzentrumsbetrieb durch oder für Dritte sind ohne vorherige schriftliche Zustimmung von softTRADE GmbH nicht erlaubt.

3. Nach Installation eines neuen Programmstandes entfallen die Nutzungsbefugnisse für den vorherigen Programmstand. Nutzungsrechte bestehen stets nur an einem Programmstand.

4. Eine Nutzung über die in diesem Vertrag enthaltenen Vereinbarungen bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung von softTRADE GmbH. Nutzt der Auftraggeber die Software in größerem Umfang als vereinbart (z. B. mehr Nutzer als vereinbart), oder verletzt er schuldhaft eine sonstige Nutzungsbestimmung, schuldet er für jeden Verstoß eine Vertragsstrafe in Höhe von € 5.010,00. Sonstige Ansprüche von softTRADE GmbH bleiben unberührt.

5. Der Auftraggeber darf Software aus dem Hause SoftENGINE nur mit schriftlicher Erlaubnis von SoftENGINE an Dritte weitergegeben. Die Software darf nur insgesamt weitergegeben werden, die teilweise Weitergabe der Software (z. B. nicht genutzte Nutzer) ist nicht gestattet. Voraussetzung für die Erteilung der Erlaubnis ist, dass der Auftraggeber vor der Weitergabe schriftlich versichert, dass er die Nutzung der Software endgültig einstellt und keine Kopie zurückbehält und dass sich der Dritte schriftlich SoftENGINE gegenüber zur Einhaltung der vertraglichen Nutzungs- und Weitergaberegeln verpflichtet, sowie die für die dadurch notwendige Änderung des Namenseintrags in der Lizenz anfallende Aufwandspauschale trägt.

6. Überlässt softTRADE GmbH dem Auftraggeber eine Prüf-/Testversion der Software zu Testzwecken, gelten die Nutzungsregeln in § 2 entsprechend. Solche Softwareversionen sind mit einer Drucksperre versehen, die nach einem bestimmten Zeitablauf aktiviert wird. Dies bedeutet, dass die Funktionen in der Software durchführbar sind, jedoch die Ergebnisse nicht ausgedruckt werden können.

7. Sofern softTRADE GmbH dem Auftraggeber andere Software als solche der Firma SoftENGINE liefert, können sich die Nutzungsrechte vorrangig nach den Lizenz- und Nutzungsbedingungen des Dritten bestimmen. softTRADE GmbH wird diese auf Wunsch des Auftraggebers zur Verfügung stellen.

8. softTRADE GmbH ist berechtigt, die Einhaltung der  bestimmungsgemäßen Nutzung der Software durch den Auftraggeber sowie dessen Aufzeichnungen zu überprüfen. Die Überprüfung findet während der normalen Geschäftszeiten in einer Art und Weise statt, die die normale Geschäftstätigkeit des Auftraggebers nicht unangemessen beeinträchtigt. softTRADE GmbH verpflichten sich, alle bei der Überprüfung erlangten Informationen, die nicht die Software betreffen, geheimzuhalten.

9. Ergibt eine solche Überprüfung, dass der Auftraggeber die ihm vertraglich eingeräumten Nutzungsrechte verletzt hat, ist er verpflichtet, softTRADE GmbH die für die unautorisierte Nutzungshandlung anfallenden Lizenzgebühren gemäß der jeweils gültigen Preisliste von softTRADE GmbH sowie angefallene angemessene Prüfkosten zu bezahlen. Weitere Rechte von softTRADE GmbH bleiben unberührt.

10. Soweit durch die Leistung von softTRADE GmbH andere Arbeitsergebnisse als Software (z. B. Pflichtenheft) entstehen, die selbständig schutzrechtsfähig sind, räumt softTRADE GmbH dem Auftraggeber hieran aufschiebend bedingt mit der Bezahlung der hierfür vereinbarten Vergütung das nicht ausschließliche, zeitlich und räumlich unbeschränkte Recht ein, das Ergebnis im Rahmen seiner eigenen Geschäftszwecke zu nutzen. Der Auftraggeber ist berechtigt, die Arbeitsergebnisse zu diesem Zweck zu vervielfältigen und zu bearbeiten. Soweit er die Arbeitsergebnisse sowie Bearbeitungen hiervon verbreitet, vorführt, wirtschaftlich verwertet oder darüber öffentlich berichten will, bedarf dies der vorherigen schriftlichen Zustimmung von softTRADE GmbH.

§ 3 Leistungszeit, Verzögerungen, Gefahrübergang

1. Angaben zum Leistungs- und Lieferzeitpunkt sind unverbindlich, es sei denn, softTRADE GmbH hat einen Liefertermin schriftlich als verbindlich zugesagt. Von den Vertragspartner vereinbarte Terminpläne können nur einverständlich fortgeschrieben und detailliert werden.

2. softTRADE GmbH erbringt Leistungen montags bis freitags zu seinen üblichen Geschäftszeiten mit Ausnahme von Feiertagen (ein-schließlich 24.12. und 31.12.) an seinem Sitz. softTRADE GmbH kann Leistungen auch durch Datenfernübertragung erbringen. softTRADE GmbH versendet die Software auf Gefahr sowie Kosten des Auftraggebers. Die Gefahr geht mit der Übergabe der Software an das Transportunternehmen auf den Auftraggeber über.

3. Liefer- und Leistungsfristen verlängern sich um den Zeitraum, in dem softTRADE GmbH durch Umstände, die softTRADE GmbH nicht zu vertreten hat (z. B. Arbeitskämpfe, höhere Gewalt, Ausfall von Mitarbeitern oder technischer Einrichtungen ohne Verschulden von softTRADE GmbH, Nichtbelieferung durch Zulieferer), daran gehindert ist, die Leistung zu erbringen, und um eine angemessene Anlaufzeit nach der Behinderung. Das gleiche gilt für den Zeitraum, in dem der Auftraggeber Informationen oder Mitwirkungshandlungen vertragswidrig nicht erbringt.

4. Teillieferungen sind zulässig, soweit die gelieferten Teile isoliert sinnvoll nutzbar sind. Soweit softTRADE GmbH Produkte oder Leistungen dritter Hersteller liefert (z. B. Hardware, Software, Hardwaresupport), bleibt die Selbstbelieferung vorbehalten. softTRADE GmbH steht also in Bezug auf die Rechtzeitigkeit von Lieferungen und Leistungen Dritter nur dafür ein, dass die Bestellung ordnungsgemäß durchgeführt wird und dass die Nichtbelieferung oder die nicht rechtzeitige Lieferung im übrigen nicht auf Gründen beruht, die softTRADE GmbH zu vertreten hat.

5. Alle Mahnungen und Fristsetzungen des Auftraggebers bedürfen zur Wirksamkeit der Schriftform. Fristsetzungen müssen angemessen sein. Die Textform nach § 126 b BGB (z. B. E-Mail) ist hierfür nicht ausreichend.

6. Wenn dem Auftraggeber eine Projektstörung zurechenbar ist, stellt softTRADE GmbH dadurch verursachte Mehrkosten entsprechend ihrer gültigen Preisliste in Rechnung. Können Leistungen aus dem Auftraggeber zurechenbaren Gründen nicht erbracht werden, hat softTRADE GmbH Anspruch auf die vereinbarte Vergütung, es sei denn der Auftragsgeber weist nach, dass die Mitarbeiter von softTRADE GmbH anderweitig eingesetzt werden konnten.

§ 4 Vergütung, Zahlung, Aufrechnung, Abtretung, Eigentumsvorbehalt

1. Soweit die Vertragspartner die Vergütung für Lieferungen und Leistungen nicht vertraglich vereinbart haben, gilt stets die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses aktuelle Preisliste von softTRADE GmbH. Dienstleistungen stellt softTRADE GmbH nach Aufwand in Rechnung.

2. Sofern nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes (z. B. Festpreisvereinbarung) vereinbart ist, sind sämtliche Angaben von softTRADE GmbH über den zu erwartenden Zeit- und Kostenaufwand für Dienstleistungen (z. B. im Rahmen der Softwareeinführung) Kostenschätzungen anhand der von dem Auftraggeber zum Zeitpunkt der Kostenschätzung genannten und vereinbarten Anforderungen.

3. Die Abrechnung der Lieferungen und Leistungen erfolgt im zeitlichen Zusammenhang mit ihrer Durchführung, bei Software nach deren Lieferung.

4. Die Zahlungen sind sofort nach Eingang der Rechnung ohne Abzug fällig sofort zu zahlen. Gerät der Auftraggeber mit Zahlungen in Verzug, so ist softTRADE GmbH berechtigt, als Mindestverzugsschaden Zinsen in Höhe von 10 % über dem jeweiligen Basiszinssatz geltend zu machen. Die Geltendmachung und der Nachweis eines höheren oder niedrigeren Schadens bleibt beiden Vertragspartnern vorbehalten.

5. Erfüllungsort ist 36088 Hünfeld am Sitz von softTRADE GmbH. Bei Arbeiten im Hause des Auftraggebers oder für Dienstreisen in seinem Auftrag, rechnet softTRADE GmbH stets Reisekosten (Fahrtkosten, Fahrtzeiten, Spesen) und im Rahmen der Leistungserbringung sonstige anfallende Nebenkosten (z. B. Datenträger, Versand- und Telekommunikationskosten) entsprechend ihrer jeweils gültigen Preisliste ab. softTRADE GmbH stellt Leistungen, die außerhalb der bei softTRADE GmbH üblichen Geschäftszeit erbracht werden, entsprechend ihrer jeweils gültigen Preisliste mit Zuschlägen in Rechnung.

6. Zu allen Preisen kommt die Umsatzsteuer hinzu.

7. Der Auftraggeber kann nur mit unstreitigen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aus demselben Einzelvertrag aufrechnen. Ein Zurückbehaltungsrecht oder die Einrede des nichterfüllten Vertrages steht dem Auftraggeber nur innerhalb des betroffenen Vertrages und nur für den Fall zu, dass softTRADE GmbH eine grobe Vertragsverletzung begangen oder für eine Leistung bereits den Teil der Vergütung erhalten hat, der dem Wert der Leistung entspricht, soweit sie mangelfrei ist, oder wenn der Gegenanspruch, auf den der Auftraggeber das Zurückbehaltungsrecht stützt unstreitig oder rechtskräftig festgestellt ist.

8. softTRADE GmbH behält sich das Eigentum an gelieferten Gegenständen bis zum vollständigen Ausgleich aller bestehenden Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Auftraggeber vor. Der Auftraggeber hat softTRADE GmbH bei Zugriff Dritter auf das Vorbehaltsgut sofort schriftlich zu benachrichtigen und den Dritten von den Rechten von softTRADE GmbH zu unterrichten. softTRADE GmbH wird die Sicherheit nach seiner Wahl freigeben, wenn die durch den Eigentumsvorbehalt bestehenden Sicherungen die zu sichernden Forderungen um 20 % übersteigen.

§ 5 Einführung, Realisierungskonzept, Projektorganisation

1. Soweit dies vertraglich vereinbart wird, unterstützt softTRADE GmbH den Auftraggeber bei der Einführung der Software. Die Einführungsstrategie legen die Vertragspartner einvernehmlich zu Projektbeginn fest. Die Vertragspartner werden nach Installation der Software gemeinsam die Einrichtung der Software nach Maßgabe der vereinbarten Anforderungen des Auftraggebers im Rahmen der von der Software vorgegebenen Möglichkeiten durchführen. Soweit nichts anderes vereinbart ist, sind die Altdatenübernahme, die Erstellung von Auswertungen und die Gestaltung von Formularen nicht Gegenstand der Einführung. Soweit der Auftraggeber solche Leistungen wünscht, sind diese separat zu vereinbaren.

2. Ist die Erstellung eines Realisierungskonzeptes beauftragt, werden die Vertragspartner in enger Zusammenarbeit die Anforderungen des Auftraggebers an die Software ermitteln und festlegen. Nach Fertigstellung überlässt softTRADE GmbH dem Auftraggeber das Realisierungskonzept zur Freigabe. Der Auftraggeber prüft, ob die von ihm gewünschten Anforderungen abgebildet sind; ist das nicht der Fall, werden die Vertragspartner die noch offenen Punkte gemeinsam bearbeiten. Ist das Realisierungskonzept freigegeben, gilt es als verbindliche Leistungsbeschreibung.

3. Der Auftraggeber schafft alle Voraussetzungen, die erforderlich sind, damit softTRADE GmbH ein Testsystem für die Einführung der Software einrichten kann. Jegliche Softwareleistungen werden von softTRADE GmbH auf diesem Softwaresystem erbracht. Ein Echtbetrieb erfolgt erst nach Freigabe der jeweiligen Softwareleistung durch softTRADE GmbH und den Auftraggeber.

4. In einem Einführungsprojekt wird die Projektleitung gemeinschaftlich durch softTRADE GmbH und den Auftraggeber ausgeübt. Beide Vertragspartner benennen jeweils einen Projektleiter und dessen Vertreter. Der Projektleiter des Auftraggebers wird insbesondere die seitens des Auftraggebers erforderlichen Maßnahmen und Mitwirkungshandlungen koordinieren. Die beiden Projektleiter haben jeweils für ihr Unternehmen Entscheidungs- und Vertretungsbefugnis für alle projekt- und vertragsrelevanten Entscheidungen.

5. Die Projektleiter werden in Zusammenarbeit einen Projektplan erstellen, aus dem sich alle wesentlichen auszuführenden Aktivitäten mit Terminen ergeben und zwar sowohl die von softTRADE GmbH vorzunehmenden Leistungen als auch die seitens des Auftraggebers erforderlichen Handlungen. Der Projektplan kann nur einvernehmlich fortgeschrieben und detailliert werden.

6. softTRADE GmbH erstellt über Besprechungen mit dem Auftraggeber Protokolle. Der Inhalt der Protokolle wird verbindlich, wenn softTRADE GmbH das Protokoll dem Auftraggeber überlässt und der Auftraggeber dem Inhalt des Protokolls nicht innerhalb einer Woche nach Erhalt des Protokolls schriftlich mit Begründung gegenüber softTRADE GmbH widerspricht. softTRADE GmbH wird im Protokoll auf diese Folge hinweisen.

7. Soweit Dienstleistungen beim Auftraggeber erbracht werden, ist allein softTRADE GmbH seinen Mitarbeitern gegenüber weisungsbefugt.

§ 6 Mitwirkung des Auftraggebers

1. Dem Auftraggeber ist bekannt, dass die erfolgreiche und kostenorientierte Vertragsdurchführung, insbesondere die Einführung der Software eine intensive Zusammenarbeit mit softTRADE GmbH erfordert und wesentlich von der rechtzeitigen und ordnungsgemäßen Mitwirkung des Auftraggebers abhängt. Der Auftraggeber wird im erforderlichen Umfang Mitarbeiter, die über tiefgreifende Kenntnisse der internen Geschäftsprozesse verfügen, für das Projekt zur Verfügung stellen. Die Mitarbeiter sind hierzu im erforderlichen Umfang von den sonstigen Leistungen freizustellen. Darüber hinaus erteilt der Auftraggeber softTRADE GmbH rechtzeitig alle für die Vertragsdurchführung erforderlichen Informationen und unterstützt softTRADE GmbH bei der Vertragsdurchführung, indem er z. B. Arbeitsräume, Testsysteme, Hardware, Betriebssystem und Basissoftware, Daten und Telekommunikationseinrichtungen zur Verfügung stellt. Alle Mitwirkungsleistungen erfolgen unentgeltlich.

2. Der Auftraggeber wird jede für die Projektdurchführung notwendige Entscheidung (z. B. Freigaben, Anpassungen etc.) binnen angemessener Frist treffen und softTRADE GmbH unverzüglich mitteilen.

3. Soweit nichts anderes vereinbart ist, wird der Auftraggeber die auftraggeberindividuelle Anwenderdokumentation selbst erstellen. Hierfür steht als Basis die Benutzeranleitung von BüroWARE zur Verfügung.

4. Der Auftraggeber testet jede von softTRADE GmbH erbrachte Leistung und jedes gelieferte Programm gründlich auf Mangelfreiheit, bevor er mit dessen produktiver Nutzung beginnt.

5. softTRADE GmbH kann Leistungen durch Datenfernübertragung erbringen. Der Auftraggeber sorgt auf eigene Kosten für die erforderlichen technischen Voraussetzungen und gewährt softTRADE GmbH nach entsprechender Ankündigung Zugang zu seiner EDV-Anlage.

6. Der Auftraggeber trifft angemessene Vorkehrungen für den Fall, dass die Software ganz oder teilweise nicht ordnungsgemäß arbeiten, z. B. durch Datensicherung, Störungsdiagnose, regelmäßige Überprüfung der Ergebnisse usw. Er stellt insbesondere sicher, dass die aktuellen Daten aus in maschinenlesbarer Form bereitgehaltenen Datenbeständen stets mit vertretbarem Aufwand reproduzierbar sind.

7. Kommt der Auftraggeber seinen Mitwirkungspflichten nicht nach, gerät softTRADE GmbH nicht in Verzug, sofern die Mitwirkungsleistung für die Leistungserbringung durch softTRADE GmbH erforderlich war. Führt fehlende, unrichtige, lückenhafte oder nachträglich berichtigte Mitwirkung zu einem Mehraufwand, kann softTRADE GmbH diesen Mehraufwand in Rechnung stellen, es sei denn softTRADE GmbH trifft an der unzureichenden Mitwirkung ein Verschulden. Sonstige Ansprüche von softTRADE GmbH bleiben unberührt.

§ 7 Änderungen, Ergänzungen

1. Änderungen und Ergänzungen des vereinbarten Leistungsumfangs kann softTRADE GmbH verweigern, wenn ihm die Ausführung im Rahmen seiner betrieblichen Leistungsfähigkeit unzumutbar ist, wenn die Änderungen oder Erweiterungen nicht durchführbar sind oder wenn sie zu einer Verminderung der vereinbarten Vergütung führen würden. Ist die Prüfung des Änderungsverlangens aufgrund des zu erwartenden Aufwandes kostenpflichtig, wird softTRADE GmbH hierauf hinweisen. In diesem Fall erfolgt eine Prüfung nur, wenn der Auftraggeber softTRADE GmbH einen Auftrag erteilt. softTRADE GmbH ist berechtigt, die Kosten für die Prüfung sowie eventuell durch das Änderungsverlangen verursachte, unvermeidbare Stillstandskosten in Rechnung zu stellen.

2. Soweit die tatsächliche Durchführung der Änderungen Auswirkungen auf das vertragliche Leistungsgefüge (insbesondere Vergütung, Termine, Leistungsgegenstand) hat, werden die Vertragsparteien eine schriftliche Anpassung der vertraglichen Regelung vornehmen. Solange kein schriftliches Einvernehmen über die Änderung besteht, werden die Arbeiten nach dem bestehenden Vertrag fortgesetzt. Gesetzliche Kündigungsmöglichkeiten bleiben unberührt.

§ 8 Untersuchungs- und Rügepflicht, Abnahme

1. Der Auftraggeber ist verpflichtet, alle Leistungen von softTRADE GmbH unverzüglich entsprechend § 377 HGB durch einen qualifizierten Mitarbeiter untersuchen zu lassen und Mängel schriftlich unter genauer Beschreibung zu rügen. Diese Verpflichtung richtet sich nach den Möglichkeiten des Auftraggebers, Fehler festzustellen und zu benennen. Eine Fehlermeldung muss insbesondere Informationen über die Art des Mangels, das Modul, in dem der Mangel aufgetreten ist sowie die Arbeiten, die am Computer bei Auftreten des Mangels durchgeführt wurden, sowie sonstige zur Veranschaulichung des Mangels geeignete Unterlagen enthalten.

2. Eine Abnahme ist nur durchzuführen, wenn die Vertragspartner dies schriftlich vereinbart haben oder wenn ein Werkvertrag vorliegt. softTRADE GmbH kann vom Auftraggeber eine schriftliche Abnahmeerklärung verlangen, sobald die vereinbarte Lieferung oder Leistung erbracht ist und softTRADE GmbH die Betriebsbereitschaft erklärt hat. Einzelheiten des Abnahmeverfahrens können im jeweiligen Vertrag festgelegt werden. Der Auftraggeber ist zur Verweigerung der Abnahme nur bei Vorliegen erheblicher Mängel berechtigt. Leistungen gelten auch ohne schriftliche Abnahmeerklärung als abgenommen, wenn der Auftraggeber nicht innerhalb von vier Wochen nach Lieferung oder Leistung schriftlich abnahmehindernde Mängel rügt oder die Billigung der Leistung als vertragsgemäß in anderer Weise zum Ausdruck bringt (z. B. rügelose Zahlung der Vergütung, rügeloser Produktivbetrieb). softTRADE GmbH kann Teilabnahmen für abgrenzbare und prüfbare Teilleistungen verlangen.

§ 9 Sach- und Rechtsmängel, nicht vertragsgemäße Leistung

1. Ist softTRADE GmbH zur Nacherfüllung in Bezug auf einen Mangel verpflichtet, erfolgt dies nach Wahl von softTRADE GmbH durch erneute Vornahme der Leistung, Mangelbeseitigung oder – soweit möglich – dadurch, dass softTRADE GmbH Möglichkeiten aufzeigt, die Auswirkungen des Mangels zu vermeiden. Ist Software von einem Mangel betroffen, ist nicht in jedem Fall durch Nachbesserung eine völlige Fehlerbeseitigung möglich, da komplexe Software vergleichbarer Art nicht vollständig fehlerfrei erbracht werden kann. Ein im Rahmen der Nacherfüllung überlassener anderer mangelfreier Programmstand, der den vertraglich vereinbarten Funktionsumfang enthält, ist vom Auftraggeber auch dann zu übernehmen, wenn dies für den Auftraggeber zu einem hinnehmbaren Anpassungsaufwand führt. Liegen die gesetzlichen Voraussetzungen vor, hat der Auftraggeber das Recht, die Vergütung des Vertrages angemessen herabzusetzen oder den Vertrag rückgängig zu machen. Für Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen gilt § 10.

2. Ist eine Leistung im Rahmen eines Dienstvertrages nicht vertragsgemäß erbracht, ist der Auftraggeber verpflichtet, dies unverzüglich gegenüber softTRADE GmbH zu rügen. softTRADE GmbH ist berechtigt, die Leistung zu wiederholen, es sei denn, dies ist dem Auftraggeber unzumutbar.

3. Falls Dritte Schutzrechte (insbesondere Urheber-/Patentrechte) gegen den Auftraggeber geltend machen, unterrichtet dieser softTRADE GmbH unverzüglich schriftlich. Der Auftraggeber ermächtigt softTRADE GmbH bereits hiermit, die Auseinandersetzung mit dem Dritten, sei es gerichtlich oder außergerichtlich – alleine oder nach Wahl von softTRADE GmbH gemeinsam mit der Herstellerin der Software zu führen. Macht softTRADE GmbH von diesem Recht Gebrauch, darf der Auftraggeber von sich aus die Ansprüche Dritter nicht ohne schriftliche Zustimmung von softTRADE GmbH anerkennen.

4. Voraussetzung für die Gewährleistung ist stets eine Mängelrüge gemäß § 8 und der Nachweis des Auftraggebers, dass der Mangel auf den Lieferungen und Leistungen von softTRADE GmbH beruht.

5. Stellt sich bei der Mangelanalyse eines vom Auftraggeber gerügten Mangels heraus, dass ein Mangel der Leistungen von softTRADE GmbH nicht vorlag und der Auftraggeber dies bei Anwendung gehöriger Sorgfalt hätte erkennen können, so ist softTRADE GmbH berechtigt, den durch die Mangelanalyse entstandenen Aufwand in Rechnung zu stellen.

6. softTRADE GmbH hat auf die von Dritten produzierte und veröffentlichte Werbung grundsätzlich keinen Einfluss. softTRADE GmbH steht daher für öffentliche Aussagen Dritter, insbesondere in der Werbung, nur ein, wenn softTRADE GmbH diese veranlasst hat oder wenn softTRADE GmbH diese Werbung selbst gegenüber dem Kunden einsetzt und wenn die Werbung die Entscheidung des Auftraggebers zum Abschluss des betreffenden Vertrages beeinflusst hat.

7. Ist von softTRADE GmbH gelieferte Hardware oder Software Dritter von der Mangelhaftigkeit betroffen, kann softTRADE GmbH zunächst dadurch Gewähr leisten, dass softTRADE GmbH ihre Gewährleistungsansprüche gegen den Drittlieferanten an den Auftraggeber abtritt und ihn mit allen Informationen versorgt, die er zur Geltendmachung der Ansprüche benötigt. Bleibt die Inanspruchnahme erfolglos, leben die Gewährleistungspflichten von softTRADE GmbH gemäß Abs. 1 ff wieder auf. Abs. 7 gilt nicht für Software der Herstellerin SoftENGINE.

8. Ansprüche wegen Sach- und Rechtsmängeln verjähren in einem Jahr. Diese Frist gilt auch für Ansprüche aus Rücktritt oder auf Minderung. § 10 Abs. 7 bleibt unberührt. Bei Arglist und Vorliegen eines Rechtsmangels, aufgrund dessen ein Dritter aufgrund eines dinglichen Rechts die Herausgabe der gelieferten Gegenstände verlangen kann, gilt die gesetzliche Verjährungsfrist. Für den Beginn der Verjährungsfrist gelten die gesetzlichen Regeln.

§ 10 Schadensersatz, Ersatz vergeblicher Aufwendungen

1. softTRADE GmbH hat, außer bei Übernahme einer Garantie oder eines Beschaffungsrisikos und soweit nicht etwas anderes ausdrücklich vereinbart ist, nur Vorsatz und Fahrlässigkeit zu vertreten. Die Übernahme einer Garantie oder die Übernahme des Beschaffungsrisikos müssen ausdrücklich und schriftlich zwischen den Vertragspartnern vereinbart sein.

2. softTRADE GmbH leistet Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen, gleich aus welchem Rechtsgrund, auch bei außervertraglicher und vorvertraglicher Haftung bei Vorsatz in voller Höhe. Darüber hinaus haftet softTRADE GmbH nur für vorhersehbare Schäden. Im Falle einfacher Fahrlässigkeit haftet softTRADE GmbH nur im Falle der Verletzung einer wesentlichen Leistungspflicht oder einer Pflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf (Kardinalpflicht) oder einer so wesentlichen Pflicht, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist; der Höhe nach ist die Haftung in diesem Fall begrenzt auf 10 % der aus dem betroffenen Vertrag geschuldeten Vergütung für alle aus dem betroffenen Vertrag resultierenden Schäden; bei Dauerschuldverhältnissen (z. B. Wartungs-, Supportvertrag) ist die Haftung beschränkt auf 30 % der jährlich für den betroffenen Vertrag zu zahlenden Vergütung für alle Schäden in dem Vertragsjahr.

3. Die gesetzliche Haftung bei Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit und nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt.

4. Für die Wiederbeschaffung von Daten haftet softTRADE GmbH nur, wenn der Auftraggeber sichergestellt hat, dass diese Daten aus in maschinenlesbarer Form bereitgehaltenen Datenbeständen mit vertretbarem Aufwand reproduzierbar sind. Diese Haftungsbeschränkung gilt nicht bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.

5. Der Einwand des Mitverschuldens bleibt offen.

6. Ansprüche auf Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen bei vertraglicher oder außervertraglicher Haftung verjähren in einem Jahr, soweit die Ansprüche nicht auf Verletzung des Lebens, des Körpers und der Gesundheit oder der Freiheit beruhen und nicht aus Vorsatz, grober Fahrlässigkeit oder Arglist gegeben sind. Die Frist beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Tatsachen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen können. Die Verjährung tritt spätestens mit Ablauf der in § 199 Abs. 3 BGB genannten Fristen ein. Die abweichend geregelte Verjährungsfrist für Ansprüche wegen Sach- und Rechts-mängeln gemäß § 9 Abs. 8 bleibt unberührt.

§ 11 Geheimhaltung, Verwahrung und Datenschutz

1. Die Vertragspartner verpflichten sich, alle ihnen bei der Vertragsdurchführung von dem jeweils anderen Vertragspartner zugehenden oder bekannt werdenden Informationen und Unterlagen vertraulich zu behandeln, soweit sie als vertraulich gekennzeichnet sind oder Betriebs-oder Geschäftsgeheimnisse enthalten. Dies gilt insbesondere für die von softTRADE GmbH überlassene Software. Software darf nur zur Erreichung des mit deren Überlassung vereinbarten Vertragszwecks Dritten zugänglich gemacht werden. Die Vertragspartner werden die der Geheimhaltung unterliegenden Gegenstände und Informationen gegen missbräuchliche Nutzung sichern. Sollten unberechtigte Dritte in den Besitz der Gegenstände oder des enthaltenen Know-hows gelangen, so werden die Vertragspartner einander jede zumutbare Unterstützung gewähren, um festzustellen, auf welchem Wege diese Kenntnisse erlangt wurden.

2. Mitarbeiter der Vertragspartner und an der Vertragsdurchführung beteiligte Dritte, die dienstlich Zugang zu den in Abs. 1 genannten Gegenständen haben, sind schriftlich über die Geheimhaltungspflicht zu belehren. Für die Mitarbeiter des Auftraggebers gilt dies auch hinsichtlich der Rechtsverhältnisse an der Software und den Befugnissen des Auftraggebers.

3. softTRADE GmbH beachtet die datenschutzrechtlichen Vorschriften. softTRADE GmbH verpflichtet ihre mit der Verarbeitung personenbezogener Daten betrauten Mitarbeiter gemäß § 5 BDSG schriftlich auf das Datengeheimnis und weist dies dem Kunden auf Anforderung nach.

§ 12 Gerichtsstand, Rechtswahl

1. Gerichtsstand für alle Streitigkeiten im Zusammenhang mit diesem Vertragsverhältnis ist Hünfeld, wenn der Auftraggeber Kaufmann oder gleichgestellt ist.

2. Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland mit Ausnahme des UN-Kaufrechts.

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36088 Hünfeld

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